Ausschließliche Zuständigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit für Rechtsschutz gegen sog. schlichte Parlamentsbeschlüsse
Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht – Nr. 23/2025 vom 26.03.2025
Für Rechtsschutzbegehren, welche auf die gerichtliche Überprüfung eines sog. schlichten Parlamentsbeschlusses gerichtet sind, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Ausschließlich zuständig ist in solchen Fällen die Verfassungsgerichtsbarkeit, d.h. das Bundesverfassungsgericht sowie gegebenenfalls – bezogen auf Beschlüsse der Landesparlamente – auch die Verfassungsgerichte der Länder. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Für Rechtsschutzbegehren, welche auf die gerichtliche Überprüfung eines sog. schlichten Parlamentsbeschlusses gerichtet sind, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Ausschließlich zuständig ist in solchen Fällen die Verfassungsgerichtsbarkeit, d.h. das Bundesverfassungsgericht sowie gegebenenfalls – bezogen auf Beschlüsse der Landesparlamente – auch die Verfassungsgerichte der Länder. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Kläger, die die BDS-Bewegung unterstützen, erhoben vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage gegen den Bundestagsbeschluss. Das Verwaltungsgericht erachtete den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten als eröffnet, wies die Klage jedoch als teilweise unzulässig und im Übrigen nicht begründet ab. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die Berufung der Kläger mit der Begründung zurück, es handele sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, die nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte falle…
Weitere Informationen
Bundestag 3 für Palästina (BT3P) – Webseite mit Informationen zur Klage gegen den BDS-Beschluss des Deutschen Bundestags / here in English
»Wir sind mit langem Atem angetreten« – Interview mit einem der Kläger
Bundesverwaltungsgericht weist Klage gegen BDS-Resolution ab