Presseerklärung/-mitteilung

Ausschließliche Zuständigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit für Rechtsschutz gegen sog. schlichte Parlamentsbeschlüsse

Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht – Nr. 23/2025 vom 26.03.2025

Für Rechtsschutzbegehren, welche auf die gerichtliche Überprüfung eines sog. schlichten Parlamentsbeschlusses gerichtet sind, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Ausschließlich zuständig ist in solchen Fällen die Verfassungsgerichtsbarkeit, d.h. das Bundesverfassungsgericht sowie gegebenenfalls – bezogen auf Beschlüsse der Landesparlamente – auch die Verfassungsgerichte der Länder. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Für Rechtsschutzbegehren, welche auf die gerichtliche Überprüfung eines sog. schlichten Parlamentsbeschlusses gerichtet sind, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Ausschließlich zuständig ist in solchen Fällen die Verfassungsgerichtsbarkeit, d.h. das Bundesverfassungsgericht sowie gegebenenfalls – bezogen auf Beschlüsse der Landesparlamente – auch die Verfassungsgerichte der Länder. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Kläger, die die BDS-Bewegung unterstützen, erhoben vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage gegen den Bundestagsbeschluss. Das Verwaltungsgericht erachtete den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten als eröffnet, wies die Klage jedoch als teilweise unzulässig und im Übrigen nicht begründet ab. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die Berufung der Kläger mit der Begründung zurück, es handele sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, die nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte falle…

Vollständige Pressemitteilung

Weitere Informationen

Bundestag 3 für Palästina (BT3P) – Webseite mit Informationen zur Klage  gegen den BDS-Beschluss des Deutschen Bundestags / here in English
»Wir sind mit langem Atem angetreten« – Interview mit einem der Kläger

Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt weist Klage gegen BDS-Reso­lu­tion ab