IGH-Gutachten zur MauerVereinte Nationen /UNO

Resolution der UN-Generalversammlung zum Gutachten des Internationalen Gerichtshofs über die Rechtsfolgen des Baus einer Mauer in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich in Ost-Jerusalem und seiner Umgebung

Resolution der Generalversammlung

[ohne Überweisung an einem Hauptausschuss (A/ES-10/L.18/Rev.1)]

ES-10/15.  Gutachten des Internationalen Gerichtshofs über die Rechtsfolgen des Baus einer Mauer in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich in Ost-Jerusalem und seiner Umgebung

 

              Die Generalversammlung,

              geleitet von den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen,

              in Anbetracht dessen, dass die Förderung der Achtung der sich aus der Charta und an deren völkerrechtlichen Übereinkünften und Regeln ableitenden Verpflichtungen zu den wichtigsten Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen gehört,

              unter Hinweis auf ihre Resolution2625 (XXV) vom 24.Oktober 1970 über die Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen,

              erneut erklärend, dass jedweder Gebietserwerb durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt rechtswidrig ist,

              unter Hinweis auf die Landkriegsordnung in der Anlage zum Haager Abkommen IV von 1907[1],

              sowie unter Hinweis auf das Genfer Abkommen vom 12.August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten[2] und die einschlägigen Bestimmungen des Völkergewohnheitsrechts, namentlich auf die im Zusatzprotokoll I zu den Genfer Abkommen[3] kodifizierten Bestimmungen,

 

Vollständige Resolution hier: https://www.un.org/depts/german/gv-notsondert/ar-es10-15.pdf

 

 

[1] Siehe Carnegie Endowment for International Peace, The Hague Conventions and Declarations of 1899 and 1907 (New York, Oxford University Press, 1915).

[2] Vereinte Nationen, Treaty Series, Vol. 75, Nr. 973.

[3] Ebd., Vol. 1125, Nr. 17512.