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	<title>Gerichtsurteile-Archiv - BDS-Kampagne</title>
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	<description>Boykott, Desinvestitionen und Sanktionen</description>
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	<title>Gerichtsurteile-Archiv - BDS-Kampagne</title>
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		<title>Der Vorstand des Trägerkreis EineWeltHaus München e.V. begrüßt  das BDS-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 20.01.2022</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Doris]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Feb 2022 21:04:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerichtsurteile]]></category>
		<category><![CDATA[BDS-Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[EineWeltHausMünchen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>8. Februar 2022 Am 13.12.2017 beschloss der Stadtrat München, keine städtischen Räume mehr für Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen, die</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://bds-kampagne.de/der-vorstand-des-traegerkreis-einewelthaus-muenchen-e-v-begruesst-das-bds-urteil-des-bundesverwaltungsgerichts-in-leipzig-vom-20-01-2022/">Der Vorstand des Trägerkreis EineWeltHaus München e.V. begrüßt  das BDS-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 20.01.2022</a> erschien zuerst auf <a href="https://bds-kampagne.de">BDS-Kampagne</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div id="fb-root"></div>



<p>8. Februar 2022</p>
<p>Am 13.12.2017 beschloss der Stadtrat München, keine städtischen Räume mehr für Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen, die sich mit Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Bewegung befassen. Dies hatte im EineWeltHaus, wie auch in anderen städtischen Kultureinrichtungen, zur Folge, dass rigide inhaltliche Programmkontrollen durchgeführt werden mussten und Veranstaltungen mit regierungskritischen Perspektiven auf die israelische Staatsführung bzgl. des israelisch-palästinensischen Konflikts untersagt wurden. Dieser Beschluss ist nun vom Leipziger Bundesverwaltungsgericht gekippt worden&#8230;</p>
<p><strong><a href="https://www.einewelthaus.de/wp-content/uploads/2022/02/Stellungnahme_BDS-Urteil_80.02.2022.pdf" target="_blank" rel="noopener">Hier die Stellungnahme in Gänze</a></strong></p>

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		<title>Wenn Politik das Grundgesetz missachtet &#8211; Die BDS-Kampagne und das Grundrecht der Meinungsfreiheit</title>
		<link>https://bds-kampagne.de/wenn-politik-das-grundgesetz-missachtet-die-bds-kampagne-und-das-grundrecht-der-meinungsfreiheit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Doris]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Feb 2022 18:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Beitrag]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteile]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Kenneth S. Stern]]></category>
		<category><![CDATA[Stadtrat München]]></category>
		<category><![CDATA[Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 20. Januar 2022 im Prozess zwischen der Stadt München und dem Verantwortlichen der Veranstaltung</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://bds-kampagne.de/wenn-politik-das-grundgesetz-missachtet-die-bds-kampagne-und-das-grundrecht-der-meinungsfreiheit/">Wenn Politik das Grundgesetz missachtet &#8211; Die BDS-Kampagne und das Grundrecht der Meinungsfreiheit</a> erschien zuerst auf <a href="https://bds-kampagne.de">BDS-Kampagne</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div id="fb-root"></div>

<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 20. Januar 2022 im Prozess zwischen der Stadt München und dem Verantwortlichen der Veranstaltung zur Einschränkung der Meinungsfreiheit folgende Entscheidung getroffen, die sie in der <a href="https://www.bverwg.de/de/pm/2022/6">Pressemitteilung Nr. 6/2022</a> veröffentlicht hat. Darin heißt es:</p>
<p><em>Die Beschränkung des Widmungsumfangs einer kommunalen öffentlichen Einrichtung, die deren Nutzung allein aufgrund der Befassung mit einem bestimmten Thema ausschließt, verletzt das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. <br /></em></p>
<p>Damit wurde klargestellt, dass der Entzug des von der Stadt München verwalteten Raums für die Veranstaltung <em>&#8222;Wie sehr schränkt München die Meinungsfreiheit ein? &#8211; Der Stadtratsbeschluss vom 13. Dezember 2017 und seine Folgen&#8220;</em> gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, das Grundrecht der Meinungsfreiheit, verstößt. Das Stadtmuseum hatte die oben benannte Veranstaltung mit Verweis auf den Münchner <a href="https://bib-jetzt.us14.list-manage.com/track/click?u=d2d027ff28580d7b9d45684bc&amp;id=38fb281434&amp;e=3297af0a33">Stadtratsbeschluss </a>abgelehnt.</p>
<p>Es soll an dieser Stelle nicht darum gehen, wie es im Einzelnen zu dieser Entscheidung des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts gekommen ist. Wir wollen stattdessen einige generelle Gedanken zu diesem Vorgang äußern.</p>
<p>Für uns stellt es sich so dar: Dem Münchner Stadtrat missfällt eine Initiative der palästinensischen Zivilgesellschaft, die die Einhaltung internationalen Rechts gegenüber der israelischen Regierung einfordert (die BDS-Kampagne), unterstellt dieser Initiative eine antisemitische Motivation, indem sie den Kampf der Palästinenser*innen gegen ihre Unterdrückung mit Antisemitismus gleichsetzt und verbietet jegliche Nutzung von städtischen Räumlichkeiten für Gruppen und Personen, die im Rahmen dieser Kampagne arbeiten oder nur darüber diskutieren wollen.</p>
<p>Inhaltlich ging es zunächst also nicht um die BDS-Kampagne oder um die Unterstützung dieser Kampagne. Doch dem Münchner Stadtrat war dieses Anliegen schon zu viel. Regierungen und eben auch Stadträte haben, so scheint es, kein Interesse an kritischer Auseinandersetzung mit ihren Entscheidungen! <br /><br />Allem Anschein nach ging es auch gar nicht um die städtischen Räumlichkeiten. Es war das dahinter stehende Thema, die BDS-Kampagne selber, die mit allen Mitteln mundtot gemacht werden sollte. In der Logik des Münchner Stadtrats ist der Widerstand der Palästinenser*innen gegen Israels Missachtung, gar Negierung internationalen Rechts gleichzusetzen mit Antisemitismus. Dabei bedient sich die Stadt München einer <a href="https://www.holocaustremembrance.com/de/resources/working-definitions-charters/arbeitsdefinition-von-antisemitismus">Definition</a> von Antisemitismus, die nicht nur von ihrem <a href="https://www.theguardian.com/commentisfree/2019/dec/13/antisemitism-executive-order-trump-chilling-effect">Autor Kenneth S. Stern</a>, sondern auch international in Kritik geraten ist, wird sie doch dazu benutzt, legitime Kritik an Israel und das Eintreten für die Rechte der Palästinenser*innen <a href="https://jewishvoiceforpeace.org/2018/07/first-ever-40-jewish-groups-worldwide-oppose-equating-antisemitism-with-criticism-of-israel/#german">mit Antisemitismus gleichzusetzen</a>.</p>
<p>Und warum dieser Aufwand? Was könnten die Interessen des Münchner Stadtrats sein, wenn er in Kauf nimmt, sogar grundgesetzlich verankerte Rechte außer Acht zu lassen und zu brechen?</p>
<p>Ihr propagierter Kampf gegen Antisemitismus alleine kann es nicht sein &#8211; da würden sie bei dem Verantwortlichen der verhinderten Veranstaltung keinen Grund finden.</p>
<p>Es liegt vielmehr die Vermutung nahe, dass der Münchner Stadtrat Israels Politik von Völker- und Menschenrechtsverletzungen gegen die Palästinenser*innen mitzutragen bereit ist und mit der Neu-Definition von Antisemitismus diejenigen kriminalisiert und verfolgt, die das Anliegen der palästinensischen Zivilgesellschaft unterstützen.</p>
<p>Münchens Stadtrat ist damit mitverantwortlich für Israels Verstöße gegen Internationales Recht und die allgemeinen Menschenrechte.</p>
<p>Besorgniserregend sind die Äußerungen von grundrechtsverpflichteten Amtsträger*innen zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Münchens Oberbürgermeister Dieter Reiter etwa <a href="https://www.sueddeutsche.de/muenchen/muenchen-bds-kampagne-bundesverwaltungsgericht-leipzig-urteil-1.5511733">spricht</a> von einem Rückschlag für die demokratische Stadtgesellschaft.</p>
<p>Felix Klein, Antisemitismus-Beauftragter der Bundesregierung <a href="https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-8c3520-bds-kampagne-nutzung-untersagt-staedtische-raeume-kommunale-oeffentliche-einrichtungen-meinungsfreiheit-widmungsbeschraenkung0/">bedauerte das Urteil</a> und bezeichnete es als Einzelfallentscheidung hinsichtlich der spezifischen Konstellation in München. <a href="https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-8c3520-bds-kampagne-nutzung-untersagt-staedtische-raeume-kommunale-oeffentliche-einrichtungen-meinungsfreiheit-widmungsbeschraenkung0/">&#8222;Das bedeutet, Kommunen können weiterhin bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, BDS-Veranstaltungen in öffentlichen Räumlichkeiten verweigern.&#8220;</a></p>
<p>Da ignoriert Felix Klein, dass ein solches Gesetz verfassungswidrig wäre, weil <a href="https://verfassungsblog.de/ein-raum-fur-den-freien-diskurs/" target="_blank" rel="noopener">„nicht meinungsneutral“</a>, was er neben dem Urteil auch dem von ihm in Auftrag gegebenen <a href="https://www.bundestag.de/resource/blob/814894/cf6a69d010a1cc9b4a18e5f859a9bd42/WD-3-288-20-pdf-data.pdf">Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags</a> hätte entnehmen können. Felix Klein sollte sich dringen daran erinnern, dass er als <a href="https://verfassungsblog.de/ein-raum-fur-den-freien-diskurs/">Amtsträger dem Recht verpflichtet ist</a>, unabhängig von der formellen Bindungswirkung eines Gerichtsurteils. Laut <a href="https://verfassungsblog.de/ein-raum-fur-den-freien-diskurs/">Lothar Zechlin</a> bewegt sich Kleins Stellungnahme in der Nähe einer „<a href="https://verfassungsblog.de/aufforderung-zum-rechtsbruch/">Aufforderung zum Rechtsbruch</a>“.</p>
<p>Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2022 und schauen erwartungsvoll auf die noch ausstehende Entscheidung der <a href="https://www.bt3p.org/de/home">Klage gegen den anti-BDS-Beschluss des Deutschen Bundestags</a> vom 17. Mai 2019.</p>
<p>Redaktion <a href="https://bds-kampagne.de/" target="_blank" rel="noopener">BDS-Kampagne.de</a></p>
<hr />
<div class="fusion-text fusion-text-1">
<p><a href="https://verfassungsblog.de/ein-raum-fur-den-freien-diskurs/" target="_blank" rel="noopener">Ein Raum für den freien Diskurs &#8211; Das Bundesverwaltungsgericht, die Meinungsfreiheit und die BDS-Debatte</a><br /><a href="https://www.lebenshaus-alb.de/magazin/012078.html" target="_blank" rel="noopener">Gilt in Deutschland Meinungsfreiheit? Auch in München?</a></p>
</div>
<p> </p>



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			</item>
		<item>
		<title>Bayrischer Verwaltungsgerichtshof: Landeshauptstadt München muss Veranstaltungssaal für BDS-Podiumsdiskussion zur Verfügung stellen</title>
		<link>https://bds-kampagne.de/bayrischer-verwaltungsgerichtshof-landeshauptstadt-muenchen-muss-veranstaltungssaal-fuer-bds-podiumsdiskussion-zur-verfuegung-stellen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Doris]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Nov 2020 22:22:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerichtsurteile]]></category>
		<category><![CDATA[Presseerklärung/-mitteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Bayrischer Verwaltungsgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Münchner Stadtratsbeschluss zu BDS]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Was im Vorfeld zu diesem Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) geschah: 12. Dezember 2018: Bayerisches Verwaltungsgericht München weist Klage gegen</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://bds-kampagne.de/bayrischer-verwaltungsgerichtshof-landeshauptstadt-muenchen-muss-veranstaltungssaal-fuer-bds-podiumsdiskussion-zur-verfuegung-stellen/">Bayrischer Verwaltungsgerichtshof: Landeshauptstadt München muss Veranstaltungssaal für BDS-Podiumsdiskussion zur Verfügung stellen</a> erschien zuerst auf <a href="https://bds-kampagne.de">BDS-Kampagne</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div id="fb-root"></div>

<p><strong>Was im Vorfeld zu diesem Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) geschah:<br /></strong></p>
<p><strong>12. Dezember 2018</strong>: <a href="https://bibjetzt.files.wordpress.com/2019/02/urteil-vg-mucc88nchen-_02.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Bayerisches Verwaltungsgericht München</a> weist Klage gegen Raumverweigerung zur Durchführung einer Diskussionsveranstaltung ab ( siehe dazu auch <a href="https://www.lebenshaus-alb.de/magazin/012078.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Berufung gegen Urteil des Verwaltungsgerichts München beantragt</a></p>
<p><strong>13. Dezember 2017</strong>: Beschluss der Vollversammlung des Münchner Stadtrates: <a href="https://www.ris-muenchen.de/RII/RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/4776638.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Gegen jeden Antisemitismus! &#8211; Keine Zusammenarbeit mit der antisemitischen BDS-Bewegung („boykott, divestment and sanctions“)</a> &#8211; <a href="https://www.ris-muenchen.de/RII/RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/4760943.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Antrag</a> vom 6.12. 2017 angenommen</p>
<hr />
<p><strong>19. November 2020</strong><br /><a href="https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/pressemitteilung_bds.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Pressemitteilung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes</a></p>
<p>Mit heute bekannt gegebenem Urteil vom 17. November 2020 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) der Klage eines Münchner Bürgers stattgegeben, der in einem städtischen Veranstaltungssaal eine Podiumsdiskussion zu der Boykottbewegung BDS („Boycott, Divestment and Sanctions“) durchführen will. Die BDS-Kampagne richtet sich nach ihrem Selbstverständnis gegen den Staat Israel. Den Antrag auf Überlassung einer geeigneten Räumlichkeit hatte die beklagte Landeshauptstadt unter Bezugnahme auf einen Grundsatzbeschluss ihres Stadtrats vom 13. Dezember 2017 abgelehnt. Darin war festgelegt worden, dass städtische Einrichtungen nicht für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden dürften, die sich mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassten oder diese unterstützten. Der Benutzungsausschluss wurde damit begründet, dass es sich um eine antisemitische Kampagne handle, die gegen die geltende Verfassungsordnung verstoße.</p>
<p>Der für das Kommunalrecht zuständige 4. Senat des BayVGH ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat dem Kläger ein Recht auf Benutzung der öffentlichen Einrichtung auch für Veranstaltungen dieser Art zugesprochen. Die Stadt als Träger öffentlicher Einrichtungen dürfe zwar deren Zweck festlegen und auch bestimmte Arten von Nutzungen ausschließen. Sie müsse dabei aber das höherrangige Recht und insbesondere die Grundrechte beachten. Einem Bewerber allein wegen zu erwartender unerwünschter Meinungsäußerungen den Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung zu verwehren, verstoße gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Etwaige antisemitische Äußerungen könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht bereits aufgrund ihres Inhalts einen Ausschluss rechtfertigen, sondern erst dann, wenn damit die Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährdet werde. Es sei gegenwärtig nicht ersichtlich, dass diese Gefahrenschwelle mit den Boykottaufrufen der Befürworter der BDS-Kampagne erreicht werde. Wenn eine öffentliche Einrichtung für Veranstaltungen zu allgemeinpolitischen Fragen zur Verfügung gestellt werde, dürften nicht nur die von dem Einrichtungsträger gebilligten Themen und Meinungen zugelassen werden.</p>
<p>Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der BayVGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.(BayVGH, Urteil vom 17. November 2020, 4 B 19.1358).</p>
<p><strong><a href="https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/4_b_19-1358_bds.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes</a>:</strong><br /><strong>1</strong> Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2018 verpflichtet, dem Kläger für die geplante Diskussionsveranstaltung zum Thema „Wie sehr schränkt München die Meinungsfreiheit ein? – Der Stadtratsbeschluss vom 13. Dezember 2017 und seine Folgen“ den Zugang zum Bürgersaal Fürstenried (Züricherstraße 35, 81476 München) im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten durch Einwirkung auf den Trägerverein Bürgersaal Fürstenried e.V. zu verschaffen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen&#8230;</p>
<p><em>Auf über 20 Seiten erfolgen Begründungen , hervorgehoben seien an dieser Stelle  Ziffer 59 und 60</em></p>
<p><strong>59 </strong> Es bestehen insbesondere keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die im Bundesgebiet entfalteten Aktivitäten der auf den Staat Israel zielenden Boykottbewegung auch eine die Friedlichkeitsgrenze überschreitende gezielte Stimmungsmache gegen die jüdische Bevölkerung in Deutschland oder gar ein Aufstacheln zum Hass gegen diese Personengruppe umfassen könnte. Erst wenn mit der gezielten Verbreitung antisemitischer Stereotype derartige Ausgrenzungs- und Stigmatisierungseffekte provoziert würden, läge darin – unabhängig von einem möglichen Strafrechtsverstoß – eine hinreichend konkrete Gefährdung des Schutzguts der öffentlichen Ordnung (Art. 6 LStVG; Art. 11 Abs. 1 PAG), die den Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit rechtfertigen könnte (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2004 – 1 BvQ 19/04 – BVerfGE 111, 147/156 f.; B.v. 7.7.2020, a.a.O., Rn. 15 ff.; Attendorn/Schnell, NVwZ 2020, 1224/1225 ff.). Da diese Gefahrenschwelle mit den Boykottaufrufen der Befürworter der BDS-Kampagne derzeit ersichtlich nicht erreicht wird, kann der Zugang zu kommunalen Einrichtungen nicht allein mit dem Hinweis auf eine (nach Einschätzung des Einrichtungsträgers bestehende) antisemitische Grundtendenz der geplanten Veranstaltungen verweigert werden. Dass der Schutz der jüdischen Identität und damit verbunden die Anerkennung des Existenzrechts des Staates Israel seit langem feststehende Maximen der deutschen Politik sind und als identitätsprägende Grundwerte auch auf die deutsche Rechtsordnung einwirken bzw. bei deren Auslegung zu berücksichtigen sind (dazu Weller/Lieberknecht, a.a.O., 322 f. m.w.N.), vermag an dieser verfassungsrechtlichen Bewertung nichts zu ändern. </p>
<p>60 (2) Selbst wenn man die an einen bestimmten Meinungsinhalt anknüpfende Versagung des Zugangs zu einer öffentlichen Einrichtung nicht als (mittelbaren) Eingriff in das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG bewerten wollte, läge darin jedenfalls ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Für die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen Veranstaltungen, die sich mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen, und allen sonstigen politischen Veranstaltungen fehlt ein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund.</p>
<p class="_1gHzn _2M4wi blog-post-title-font blog-post-title-color blog-text-color post-title blog-hover-container-element-color _1EQZr blog-post-page-title-font" data-hook="post-title">25. November 2020<br /><strong><a href="https://www.jungewelt.de/artikel/391278.debatte-um-bds-urteil-f%C3%BCr-die-meinungsfreiheit.html?fbclid=IwAR0qZWnGBCFu-Mn0b_-olaH1Hc3JNTPnA3Q9EqSV4NFA1xMaIBb6EKi8j2A" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Urteil für die Meinungsfreiheit</a> &#8211; </strong>Norman Paech, Prof. em. für Politikwissenschaft und Öffentliches Recht <br />Hier der Kommentar auf English:  <a href="https://www.theleftberlin.com/post/judgement-for-the-freedom-of-speech?fbclid=IwAR1dxV9KFQHZR_xQF12QLC0L1TEBcwtOYNRk6R7xOdSVaHsXLq7HcZL9Smk"><strong><span class="post-title__text blog-post-title-font blog-post-title-color"><span class="blog-post-title-font blog-post-title-color">Judgement for the freedom of speech</span></span></strong></a></p>
<div class="yF0IC" data-hook="post-description">
<article class="blog-post-page-font">
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<p id="viewer-foo" class="_3tkn1 _208Ie blog-post-header-three-font blog-post-header-three-color _2QAo- _25MYV _1Fao9 ljrnk public-DraftStyleDefault-block-depth0 public-DraftStyleDefault-text-ltr"><span class="vkIF2 public-DraftStyleDefault-ltr">BDS Debate – the city of Munich is subject to the Higher Administrative Court</span></p>
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<p>23. November 2020<br /><a href="https://www.nachdenkseiten.de/?p=67206" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><strong>Bayerischer Verwaltungsgerichtshof stärkt Meinungsfreiheit den Rücken</strong></a> &#8211; Rolf-Henning Hintze, Journalist</p>
<p>23. November 2020<br /><strong><a href="https://verfassungsblog.de/auf-antisemitismus-oder-das-was-manche-dafur-halten-kommt-es-bei-der-meinungsfreiheit-nicht-an/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Auf Antisemitismus (oder das, was manche dafür halten) kommt es bei der Meinungsfreiheit nicht an</a> &#8211; </strong> Lothar Zechlin, Prof. em. für Öffentliches Recht</p>
<p>20. November 2020<br /><a href="https://www.heise.de/tp/features/Ein-Meilenstein-fuer-die-Meinungsfreiheit-4967833.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><strong>Ein Meilenstein für die Meinungsfreiheit</strong></a> &#8211; Ein Kommentar zum sog. „Ried-Urteil“ des VGH von Peter Vonnahme, Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof i. R.</p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>



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